Teilung des Pensionskassenguthabens bei Scheidung

1. Begriffe

Geteilt werden die Austrittsleistungen, auch Freizügigkeitsleistung genannt. Es handelt sich um den Betrag, der mitgenommen werden könnte, wenn ein Freizügigkeitsfall (beispielsweise ein Stellenwechsel) eintreten würde. Das Altersguthaben ist ebenfalls ein rechnerischer Wert in der beruflichen Vorsorge. Es kann aber nicht geteilt werden.  

2. Teilungsregeln

Geteilt wird nicht einfach das ganze Freizügigkeitsguthaben, sondern nur derjenige Teil, der während der Ehe neu dazu kam. Was ein Ehegatte schon vorher hatte, ist samt einem Zinseszins von 4% (bis 31.12.2002) bzw. 3.25% (ab 1.1.2003) bzw. 2.25% (ab 1.1.2004) von der Teilung ausgenommen.

Hat der andere Ehegatte selber während der Ehe Freizügigkeitsleistungen erspart, muss er davon ebenfalls die Hälfte abgeben. Die beiden Ansprüche werden verrechnet.

Die zu übertragende Freizügigkeitsleistung kann zum Einkauf in eine Pensionskasse verwendet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht erwünscht, so kann sie auch in einer Freizügigkeitspolice angelegt oder auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt werden. Nur in seltenen Fällen ist eine Barauszahlung möglich.

Wenn Sie die Berechnung selber vornehmen wollen, dann können Sie unten auf "Weiter..." klicken. Nachdem die notwendigen Daten eingegeben wurden, erhalten Sie als Resultat das zu teilende Freizügigkeitsguthaben und den zu übertragenden Betrag.