Teilung des Pensionskassenguthabens bei Scheidung |
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1. Begriffe |
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Geteilt werden
die Austrittsleistungen, auch Freizügigkeitsleistung genannt. Es handelt sich um den Betrag, der mitgenommen werden könnte,
wenn ein Freizügigkeitsfall (beispielsweise ein Stellenwechsel) eintreten
würde. Das Altersguthaben ist ebenfalls ein rechnerischer Wert in der
beruflichen Vorsorge. Es kann aber nicht geteilt werden.
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2. Teilungsregeln |
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Geteilt wird nicht einfach das ganze
Freizügigkeitsguthaben, sondern nur derjenige Teil, der während der Ehe neu
dazu kam. Was ein Ehegatte schon vorher hatte, ist samt einem
Zinseszins von 4% (bis 31.12.2002) bzw. 3.25% (ab 1.1.2003) bzw. 2.25%
(ab 1.1.2004) von der Teilung ausgenommen.
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Hat der andere Ehegatte selber während der Ehe Freizügigkeitsleistungen
erspart, muss er davon ebenfalls die Hälfte abgeben. Die beiden Ansprüche
werden verrechnet.
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Die zu übertragende
Freizügigkeitsleistung kann zum Einkauf in eine Pensionskasse
verwendet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht erwünscht, so kann
sie auch in einer Freizügigkeitspolice angelegt oder
auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlt werden. Nur in seltenen Fällen
ist eine Barauszahlung möglich.
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Wenn Sie die Berechnung selber
vornehmen wollen, dann können Sie unten auf
"Weiter..." klicken. Nachdem die notwendigen Daten eingegeben
wurden, erhalten Sie als Resultat das zu teilende
Freizügigkeitsguthaben und den zu übertragenden Betrag.
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