Spezialfälle

Vorbezüge für Wohneigentum und Barauszahlungen

Erfolgten während der Ehe Barauszahlungen (z.B. bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit), können diese Mittel nicht geteilt werden. Geschuldet ist in diesem Fall unter Umständen eine angemessene Entschädigung.

Ein vor der Ehe getätigter Vorbezug kann unberücksichtigt bleiben. Zwar wäre er (ohne Zins) zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. Da er aber auch zum Stand im Zeitpunkt der Heirat gehört, ist er in der Schlussrechnung wiederum in gleicher Höhe abzuziehen. Ein während der Ehe getätigter Vorbezug muss zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung gerechnet werden (sofern nicht bereits enthalten), weil er der Vorsorge verhaftet bleibt, d.h. bei Verkauf des Objekts grundsätzlich zurück bezahlt werden muss. Der Vorbezug wird im Gegensatz zum normalen Guthaben nicht mehr verzinst. Selbst unter Spezialisten ist sehr umstritten, wie dieser Zinsverlust zu berücksichtigen ist.

Die Teilung bei während der Ehe erfolgter Barauszahlung oder gemachtem Vorbezug kann hier nicht berechnet werden. Wenn Sie über solche Fälle Auskunft haben müssen, raten wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder einen Experten für die berufliche Vorsorge zu wenden. Klicken Sie in diesem Fall unten auf die Schaltfläche "Abbrechen". Andernfalls klicken Sie bitte auf "Weiter".