Ein vor der Ehe
getätigter Vorbezug kann unberücksichtigt bleiben. Zwar wäre er (ohne
Zins) zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. Da
er aber auch zum Stand im Zeitpunkt der Heirat gehört, ist er in der
Schlussrechnung wiederum in gleicher Höhe abzuziehen. Ein während
der Ehe getätigter Vorbezug muss zur
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung gerechnet werden (sofern nicht bereits enthalten), weil
er der Vorsorge verhaftet bleibt, d.h. bei Verkauf des Objekts
grundsätzlich zurück bezahlt werden muss. Der Vorbezug wird im Gegensatz zum normalen Guthaben
nicht mehr verzinst. Selbst unter Spezialisten ist sehr umstritten, wie dieser
Zinsverlust zu berücksichtigen ist.
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Die Teilung bei
während der Ehe erfolgter Barauszahlung oder gemachtem Vorbezug kann hier nicht berechnet werden. Wenn Sie über solche
Fälle Auskunft haben müssen, raten wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt
oder einen Experten für die berufliche Vorsorge zu wenden. Klicken Sie in diesem Fall unten auf die Schaltfläche
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