Notwendige
Angaben für die Berechnung
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1. Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
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Sie
brauchen zuerst einmal den Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der
Scheidung. Zu diesem Wert kommen Sie recht einfach. Die
Vorsorgeeinrichtung, die das Guthaben verwaltet (meist die
Pensionskasse), muss über den aktuellen Stand
Auskunft geben können. Sie können also dort anfragen.
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2. Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat
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a) Stand bekannt |
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Grundsätzlich
kann auch der Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat bei
der Vorsorgeeinrichtung erfragt werden. Wenn Sie den Stand kennen, dann
klicken Sie bitte unten auf "bekannt". |
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b) Stand unbekannt |
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Wurde die Ehe
vor 1995 geschlossen und ist seither die Pensionskasse gewechselt
worden, wird die Vorsorgeeinrichtung regelmässig keine Auskunft
geben können. Dann muss der laut Gesetz massgebliche Stand mit Hilfe
von Annahmen berechnet werden. Klicken Sie dafür unten auf "unbekannt".
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