Notwendige Angaben für die Berechnung
1. Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung

Sie brauchen zuerst einmal den Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung. Zu diesem Wert kommen Sie recht einfach. Die Vorsorgeeinrichtung, die das Guthaben verwaltet (meist die Pensionskasse), muss über den aktuellen Stand Auskunft geben können. Sie können also dort anfragen.

2. Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat
a) Stand bekannt

Grundsätzlich kann auch der Stand der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat bei der Vorsorgeeinrichtung erfragt werden. Wenn Sie den Stand kennen, dann klicken Sie bitte unten auf "bekannt".

b) Stand unbekannt

Wurde die Ehe vor 1995 geschlossen und ist seither die Pensionskasse gewechselt worden, wird die Vorsorgeeinrichtung regelmässig keine Auskunft geben können. Dann muss der laut Gesetz massgebliche Stand mit Hilfe von Annahmen berechnet werden. Klicken Sie dafür unten auf "unbekannt".